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Mitgliedschaft - Fragen & Antworten

Gibt es die Möglichkeit der Stundung / Ratenzahlung?

Sofern ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ratenzahlung / Stundung zu stellen.

Bei einer Ratenzahlung zahlen Sie den Beitrag in einzelnen Raten zu individuell vereinbarten Fälligkeiten.
Bei einer Stundung zahlen Sie den Gesamtbeitrag zu einer individuell vereinbarten Fälligkeit.

Im Interesse der anderen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler dürfen wir gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV einem Antrag auf Ratenzahlung/Stundung nur stattgeben, wenn eine erhebliche Härte vorliegt. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn Sie aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von Ihnen zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.
Es ist ein begründeter Stundungs-/Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, der die besondere wirtschaftliche Situation des Unternehmens schlüssig darlegt. Zudem sind Unterlagen beizufügen, die die wirtschaftliche Situation des Unternehmens widerspiegeln, wie z.B.

- die aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung / Gewinn- und Verlustrechnung
- Bestätigung der Hausbank, dass der Kreditrahmen voll ausgeschöpft ist

Aufzunehmen ist auch, inwieweit Stundungsvereinbarungen mit anderen Sozialversicherungsträgern (z.B. Krankenkassen) oder dem Finanzamt bestehen.

Grundsätzlich sind wir verpflichtet, die Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Der Vorschlag zur Laufzeit sollte deshalb auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt sein.


Eine Stundung/Ratenzahlung ohne Sicherheitsleistung ist nur im Ausnahmefall möglich.

Folgende Sicherheitsleistungen kommen in Betracht:

- Bankbürgschaft

- selbstschuldnerische Bürgschaft eines solventen Bürgen (das der Bürge solvent ist, ist zu belegen)

- notarielles Schuldanerkenntnis

- bei Zeitarbeitsunternehmen: Liste der Entleiher mit Name, Anschrift und Entleihzeitraum

Auf die Stundungs/Ratenzahlungsbeträge sind Zinsen zu erheben (§ 76 Abs. 1 SGB IV).
Der Zinssatz liegt jeweils 2 % über dem geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

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