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Zuständigkeitsregelung und Beitragsvorschriften für Zeitarbeitsunternehmen in der VBG verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2007 die Verfassungsbeschwerde eines Zeitarbeitsunternehmens gegen die Veranlagung zum 1998-2000 geltenden Gefahrtarif nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1696/03) ausgeführt, dass die Regeln über die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften und das Verfahren der Beitragsfestsetzung sowie deren konkrete Anwendung die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzen. Der parlamentarische Gesetzgeber habe die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausreichend bestimmt geregelt. Auch die gesetzliche Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung eines Gefahrtarifs sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Beitragsrecht im Wesentlichen selbst gesetzlich geregelt und die Regelung von Details auf die Berufsgenossenschaften delegiert. So habe der Gesetzgeber die Struktur der Tarife durch Gefahrtarife und Gefahrklassen zur Abbildung der versicherten Risiken selbst vorgegeben und nur die konkrete Festsetzung der Tarife der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften überantwortet. Die Bildung eines speziellen Gefahrtarifs für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung sei einleuchtend, weil für die dort beschäftigten Arbeitnehmer besondere gewerbetypische Unfallgefahren in Folge des häufigen Arbeitsplatzwechsels angenommen werden konnten. Eine weitere Ausdifferenzierung des Gefahrtarifs über die beiden Gefahrklassen hinaus sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Den Berufsgenossenschaften stehe das Recht zu, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen.

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