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6.3 Steigleitern/Steigeisengänge

Nutzen:

Steigleitern und Steigeisengänge (Steiggänge) sind so gestaltet, das sie sicher und störungsfrei genutzt werden können.
Bereich: Außenbereiche Weiterführende Hilfen

Es wird untersucht, welche möglichen Gefährdungen auf und an Steiggängen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die die Gefährdungen vermeiden helfen.

 

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.

 
Hinweise zur Gestaltung:
  • Steiggänge sind nur eingeplant und vorhanden, wenn eine Treppe betriebstechnisch nicht möglich oder aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte nicht notwendig ist.
 
Steigleiter  
Bild: Steigleiter

  • Steigeisengänge und Steigleitern bestehen aus dauerhaften Werkstoffen und sind gegen Korrosion geschützt.
  • Die Steigeisen und Steigleitern sind zuverlässig und dauerhaft befestigt.
  • Steigeisen und Steigleitern sind so angeordnet und eingebaut, dass sie sicher begehbar sind.
  • Beim Anbringen von Steigeisen und Steigleitern ist der Fußfreiraum (Auftrittstiefe und -breite) ausreichend, um einen sicheren Auftritt zu gewährleisten - siehe Skizzen.
 
Steigeisen  
Die Grafik zeigt Skizzen von Steigeisen und Steigleitern.

    Fußfreiraum an gekrümmten Wänden   Fußfreiraum an geraden Wänden
Aus BGR 177

  • Steigeisengänge und Steigleitern besitzen einen sicheren Ein- und Ausstieg aus dem Steiggang. Dazu ist an ihren Austrittsstellen eine ausreichend dimensionierte Haltevorrichtung angebracht.
  • Bei Steigeisengängen beträgt der Abstand von der Standfläche im Schacht bis zum untersten Steigeisen höchstens zwei Steigeisenabstände; der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle beträgt höchstens einen Steigeisenabstand.
  • Der Abstand von der Vorderkante des Auftritts bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen ist bei Schächten auf der begehbaren Seite so groß, dass die Rettungsfähigkeit von Personen möglichst jederzeit gewährleistet ist.
  • Abhängig vom Neigungswinkel des Steigeisenganges beziehungsweise der Steigleiter sind in regelmäßigen Abständen ausreichend dimensionierte Ruhebühnen vorhanden - in der Regel zwischen 10,00 m und 25,00 m.
  • Steigeisengänge und Steigleitern mit mehr als 5,00 m Absturzhöhe besitzen, soweit es betrieblich möglich ist, Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz wie zum Beispiel
    • Steigschutzeinrichtung mit fester Führung,
    • mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung,
    • durchgehender Rückenschutz, beginnend zwischen 2,20 m und 3,00 m oberhalb der Standfläche,
    • Bauteile oder Streben, die aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen.
  • Bei Absturzhöhen von mehr als 10,00 m sind nur Persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz, wie Steigschutzeinrichtungen oder mitlaufende Auffanggeräte vorgesehen.
  • Zur Sicherstellung der Rettung von Personen an Steiggängen mit Steigschutzeinrichtungen ist kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht.
 
Weiterführende Informationen:

ASR 20 Steeigeisengänge und Steigleitern
BGR 177 BG-Regel: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
DIN EN 13101 "Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten"
DIN 1211 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"

 

 



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