3. Funktionsbereiche in Gebäuden
3.1 Pausenraum
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Nutzen:
Geeignete Pausenräume ermöglichen den Beschäftigten eine angemessene Regeneration ihrer Arbeitskraft. |
| Bereich: Funktionsbereiche in Gebäuden |
Weiterführende Hilfen |
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Es wird untersucht, welche möglichen Gefährdungen bei Pausenräumen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die die Gefährdungen vermeiden helfen.
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Check für Bauherren "Pausenraum" |
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Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.
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Hinweise zur Gestaltung:
- Es ist untersucht, ob Pausenräume zur Verfügung gestellt werden sollen, um den Beschäftigten genügend Möglichkeiten zum Ausruhen zu geben.
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- Bei mehr als zehn Beschäftigten ist ein Pausenraum erforderlich. Auf Pausenräume kann im Bürobereich verzichtet werden, wenn Dritte wie Kunden keinen Zutritt haben - zum Beispiel Registraturen, nicht öffentliche Bibliotheken oder Zeichen- und Konstruktionsbüros.
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- Unter bestimmten Bedingungen ist ein Pausenraum einzuplanen - zum Beispiel, wenn die Beschäftigten in Räumen arbeiten, zu denen üblicherweise auch Dritte wie Kunden Zutritt haben oder wenn sie schwere körperliche Arbeit oder eine stark schmutzende Tätigkeit ausüben. Auch bei Arbeiten mit regelmäßigen und häufigen Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen - wie zum Beispiel Leitwarten oder Überwachungs- und Fahrdienste, Entstörteams - sind Pausenräume für die Beschäftigten bereitzustellen.
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- In Pausenräumen soll für Beschäftigte, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, jeweils mindestens 1,00 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. Bei Pausenräumen, die bis zu 50 Beschäftigte gleichzeitig aufnehmen sollen, ist es zweckmäßig, die aufgrund der Zahl der Beschäftigten errechnete Grundfläche für ausreichende Verkehrswege um 10 Prozent zu vergrößern.
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- Die Pausenräume können von den Beschäftigten möglichst innerhalb von fünf Minuten erreicht werden.
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- Es ist zu empfehlen, eine Teeküche mit einzuplanen, damit die Beschäftigten die erforderlichen Voraussetzungen zur sicheren und sauberen Zubereitung von Getränken haben.
Siehe auch 2.2 "Fenster", 3.6 "Teeküchen"
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Fachinfoblatt "Energieeffizienz" |
Weiterführende Informationen:
Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
ASR 29/1-4 Pausenräume |