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Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts helfen Ihnen, die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit abzumildern.
Sie erhalten nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können. Das Verletztengeld beträgt
*Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, der zur Berechnung herangezogen wird, liegt derzeit bei 96.000 €.
Wenn Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und in dieser Zeit nicht für Ihren Unterhalt oder den Ihrer Familie sorgen können, leistet die VBG Übergangsgeld. Es beträgt in der Regel 68% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens (Regelentgelt). Abhängig von den familiären Verhältnissen, beispielsweise wenn eine versicherte Person mindestens ein Kind hat, beträgt die Höhe 75%.
Wenn infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die VBG im Anschluss an das Verletztengeld eine Verletztenrente. Die Höhe dieser Rente bemisst sich an der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE).
Einen Anspruch haben Sie, wenn
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten Sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 ihres Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert, erhalten Sie eine anteilige Rente, deren Anteil an der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Erwerbseinkünfte in den zwölf Monaten vor dem Unfall (JAV) | Verletztengeld kalendertäglich1) | Verletztengeld monatlich1) | Rente jährlich MdE 100 % | Rente jährlich MdE 20 % |
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1) Verletztengeld wird während der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit höchstens bis zur Höhe des bisherigen regelmäßigen Nettoentgelts gezahlt. | ||||
22.428,00 € | 49,84 € | 1.495,20 € | 14.952,00 € | 2.990,40 € |
40.000,00 € | 88,89 € | 2.666,70 € | 26.666,67 € | 5.333,33 € |
50.000,00 € | 111,11 € | 3.333,30 € | 33.333,33 € | 6.666,67 € |
60.000,00 € | 133,33 € | 3.999,90 € | 40.000,00 € | 8.000,00 € |
70.000,00 € | 155,56 € | 4.666,80 € | 46.666,67 € | 9.333,33 € |
84.000,00 € | 186,67 € | 5.600,10 € | 56.000,00 € | 11.200,00 € |
96.000,00 € | 213,33 € | 6.400,00 € | 64.000,00 € | 12.800,00 € |
Als Ehegattin/Ehegatte bzw. Waise einer verstorbenen Versicherten/eines verstorbenen Versicherten erhalten Sie eine Witwer/Witwen- bzw. Waisenrente. Waisenrente zahlt die VBG bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Berufsausbildung.
Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt.
Erwerbseinkünfte in den zwölf Monaten vor dem Unfall (JAV) | Kleine Witwen- und Witwerrente 1) und 2),
| Große Witwen- und Witwerrente 1) und 3),
| Halbwaisenrente,
|
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1) Eigenes Einkommen wird angerechnet. | |||
2) Die kleine Witwen- und Witwerrente (30 %) wird maximal für 24 Kalendermonate nach Tod des Versicherten gezahlt. Bei Eheschließung vor dem 01.01.2002 und wenn mindestens ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, ist der Anspruch nicht auf 24 Kalendermonate beschränkt. | |||
3) Solange die Berechtigte/der Berechtigte ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht, das 45. Lebensjahr vollendet hat (ab 2012 stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr nach § 218a Abs. 2 SGB VII) oder eine Erwerbsminderung vorliegt, wird die große Witwen- und Witwerrente (40 %) gezahlt. | |||
22.428,00 € | 6.728,40 € | 8.971,20 € | 4.485,60 € |
40.000,00 € | 12.000,00 € | 16.000,00 € | 8.000,00 € |
50.000,00 € | 15.000,00 € | 20.000,00 € | 10.000,00 € |
60.000,00 € | 18.000,00 € | 24.000,00 € | 12.000,00 € |
70.000,00 € | 21.000,00 € | 28.000,00 € | 14.000,00 € |
84.000,00 € | 25.200,00 € | 33.600,00 € | 16.800,00 € |
96.000,00 € | 28.800,00 € | 38.400,00 € | 19.200,00 € |