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Von der freiwilligen Versicherung für Ehrenamtsträger profitieren Vorstände, Inhaber anderer Wahlämter und Beauftragte. Wer das im Einzelnen sein kann und wie man sich anmeldet, erfahren Sie hier.
Beispielsweise besteht für bürgeschaftlich Engagierte u. a. in folgenden gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung:
Übrigens: Der Begriff der Gemeinnützigkeit orientiert sich grundsätzlich am Steuerrecht.
Tätigkeiten von gewählten Ehrenamtsträgern (durch Satzung vorgesehene offizielle Ämter) wie z. B.
sind grundsätzlich nicht versichert. Diese Ehrenamtsträger können aber bei der VBG eine freiwillige Versicherung abschließen.
Dies gilt auch für Tätigkeiten von beauftragten Ehrenamtsträgern, die herausgehobene Aufgaben im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in der Organisation wahrnehmen, wie z. B.
Die Aufgaben müssen nicht in der Satzung verankert sein. Dies sind leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausgeübt werden.
Versichert sind alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Ehrenamt stehen (z. B. auch die Erfüllung von Repräsentationspflichten eines Vereinsvorstandes). Die Wege von und zur Tätigkeit sind ebenfalls versichert.
Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten im Ehrenamt beträgt 3,50 Euro je versicherter Person für das Jahr 2019.
Sind die Ehrenamtsträger in verschiedenen Organisationen ehrenamtlich tätig, so ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Beitrittserklärung (mit jeweiliger Beitragsverpflichtung) erforderlich.
Jeder, der ein (durch Wahl oder Beauftragung) vorgesehenes Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation ausübt, kann sich zur freiwilligen Versicherung anmelden. Aber auch jede gemeinnützige Organisation kann für ihre gewählten oder beauftragten Ehrenamtsträger die freiwillige Versicherung beantragen, die Einzelanmeldung entfällt dadurch. Es sei denn, jemand engagiert sich in mehreren Organisationen und möchte sich für jedes Ehrenamt absichern.